Wahlkarten und Stimmkarten

Wie und wo beantragt man eine Wahlkarte?
Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei jener Gemeinde zu beantragen, in deren Wählerverzeichnis man eingetragen ist. Die Antragstellung kann mündlich, z.B. anlässlich einer Vorsprache bei der Gemeinde oder schriftlich (formloses Schreiben, Telefax oder e-mail) erfolgen. Bei der mündlichen Antragstellung ist die Identität durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen, bei der schriftlichen Beantragung ist jede andere geeignete Weise des Identitätsnachweises zulässig. Die Zustellung der Wahlkarte durch die Post erfolgt ausschließlich mittels Zustellnachweis (per Einschreiben). In Krankenanstalten kann die Antragstellung über die Verwaltung des jeweiligen Krankenhauses erfolgen. Ein Wahlkartenantrag sollte unbedingt die folgenden Angaben enthalten:

1. Familien - und Vornamen des Antragstellers;

2. Geburtsdatum des Antragstellers;

3. die Adresse der Eintragung im Wählerverzeichnis (entfällt bei registrierten Auslandsösterreichern);

4. die genaue Zustelladresse, möglichst so, wie sie auf dem Kuvert stehen sollte.

Eine Besonderheit stellen jene Wahlberechtigten dar, die den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde beantragen. Sie müssen bei der Antragstellung die genaue Anschrift bekannt geben, an der der Besuch erfolgen soll. Die Antragstellung für eine Wahlkarte kann ab dem Tag der Wahlausschreibung bis längstens am dritten Tag vor der Wahl erfolgen.

Personen, die an einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren teilnehmen wollen, haben ein Recht auf die Ausstellung einer Stimmkarte. Diese Stimmkarte berechtigt zur Stimmabgabe vor einer inländischen Wahlbehörde oder Eintragungsbehörde. An Volksbefragungen oder Volksbegehren können Auslandsösterreicher nicht teilnehmen.

Bei Landtagswahlen und Gemeinderatswahlen gelten besondere, einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Ausstellung von Wahl- und Stimmkarten. Diese können der jeweiligen aktuellen Information zu diesem Thema entnommen werden.

Allgemeine Informationen

Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich dort auszuüben, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben und in die Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Mit einer Wahlkarte können Wählerinnen/Wähler auch unabhängig davon ihre Stimme abgeben.

Voraussetzungen

Die Beantragung einer Wahlkarte ist erst ab dem Tag der Wahlausschreibung (ca. acht Wochen vor der Wahl) möglich. Daher ist das notwendige Antragsformular nur in diesem Zeitraum vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.

Nähere Informationen bei der nächsten Wahl bzw. unter www.help.gv.at

Zuständig